Farmer wegen Mordes an Ehefrau bestraft
Vollrausch zur Tatzeit wirkt sich kaum strafmildernd für Angeklagten aus
Von Marc Springer, Windhoek
Zur Begründung führte Richterin Naomi Shivute gestern an, der Angeklagte Willem Visagie Barnard habe zwar nachweislich unter Einfluss von Alkohol und Schlaftabletten gestanden, als er die Tat verübt habe. Er sei jedoch nachweislich im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen weshalb seine mentale Beeinträchtigung kaum als mildernder Umstand gelten könne.
Ferner hob sie hervor, dass eine von der Verteidigung gerufene Sachverständige weder als Psychiaterin noch als Neurologin qualifiziert sei, sondern sich nach eigener Aussage bei ihrem Gutachten primär auf Fachliteratur verlassen habe. Ihrer Diagnose, wonach Barnard unter akuter Depression, Angstzuständen, Gedächtnisverlust und Antriebslosigkeit leide und zur Tatzeit unzurechnungsfähig gewesen sei, könne demnach nur bedingte Bedeutung beigemessen werden.
Demnach sei auch ihre Schlussfolgerung relativ, wonach Barnard einer Gefängnisstrafe weder mental noch körperlich gewachsen sei und stattdessen zu einer Geldbuße oder gemeinnütziger Arbeit verurteilt werden solle. Auch die vermeintliche Gebrechlichkeit des Angeklagten, der nach eigener Darstellung unter Diabetes, Bluthochdruck und chronischen Rückenproblemen leide, sei Shivute zufolge kein Grund zur Haftverschonung.
Schließlich seien im Gefängnis gesonderte Räumlichkeiten für Insassen wie ihn vorhanden, wo für „besondere medizinische und kulinarische Bedürfnisse von alten oder kranken Sträflingen“ gesorgt sei. Demnach bestehe auch kein Grund zu der von Barnard geäußerten Sorge, dass er sich aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands nicht gegen mögliche Übergriffe von Mitgefangenen werde wehren können oder sich sein Gesundheitszustand in der Haft verschlechtern werde.
Zur Begründung führte Richterin Naomi Shivute gestern an, der Angeklagte Willem Visagie Barnard habe zwar nachweislich unter Einfluss von Alkohol und Schlaftabletten gestanden, als er die Tat verübt habe. Er sei jedoch nachweislich im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen weshalb seine mentale Beeinträchtigung kaum als mildernder Umstand gelten könne.
Ferner hob sie hervor, dass eine von der Verteidigung gerufene Sachverständige weder als Psychiaterin noch als Neurologin qualifiziert sei, sondern sich nach eigener Aussage bei ihrem Gutachten primär auf Fachliteratur verlassen habe. Ihrer Diagnose, wonach Barnard unter akuter Depression, Angstzuständen, Gedächtnisverlust und Antriebslosigkeit leide und zur Tatzeit unzurechnungsfähig gewesen sei, könne demnach nur bedingte Bedeutung beigemessen werden.
Demnach sei auch ihre Schlussfolgerung relativ, wonach Barnard einer Gefängnisstrafe weder mental noch körperlich gewachsen sei und stattdessen zu einer Geldbuße oder gemeinnütziger Arbeit verurteilt werden solle. Auch die vermeintliche Gebrechlichkeit des Angeklagten, der nach eigener Darstellung unter Diabetes, Bluthochdruck und chronischen Rückenproblemen leide, sei Shivute zufolge kein Grund zur Haftverschonung.
Schließlich seien im Gefängnis gesonderte Räumlichkeiten für Insassen wie ihn vorhanden, wo für „besondere medizinische und kulinarische Bedürfnisse von alten oder kranken Sträflingen“ gesorgt sei. Demnach bestehe auch kein Grund zu der von Barnard geäußerten Sorge, dass er sich aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands nicht gegen mögliche Übergriffe von Mitgefangenen werde wehren können oder sich sein Gesundheitszustand in der Haft verschlechtern werde.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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