Erfolg für Anklage
Imalwa erwirkt Teilenteignung gegen Betrüger
Von Marc Springer, Windhoek
Der juristische Sieg ergibt sich aus einem am Mittwoch ergangenen Urteil, durch das ein früherer Befund von Richter Shafimana Ueitele korrigiert wird. Dieser hatte im Oktober 2017 einen Antrag von Generalstaatsanwältin Martha Imalwa abgelehnt, von dem Antragsgegner Moses Kamunguma einen in seinem bereits gesperrten Konto eingefrorenen Betrag in Höhe von 2,7 Millionen N$ sowie einen von ihm gekauften VW Polo und Mazda enteignen zu lassen.
Zu dieser Maßnahme ist Imalwa im Zuge des Gesetzes gegen organisierte Kriminalität (Poca) ermächtigt, sofern sie zuvor nachweisen konnte, dass die enteigneten Finanzen bzw. Vermögenswerte „Errungenschaften krimineller Aktivitäten“ waren. Das Poca-Gesetz sieht dabei zunächst die unangekündigte Sperrung von Konten bzw. Konfiszierung von Gütern vor, die mit rechtswidrig erlangtem Geld gespeist bzw. erworben wurden. In einem zweiten Schritt erlaubt das Regelwerk die Enteignung der zuvor beschlagnahmten Besitztümer und Gelder, falls die davon betroffene Person nicht deren legalen Ursprung belegen kann.
Im aktuellen Fall hatte sich der Angolaner Kamunguma verdächtig gemacht, nachdem am 16. Juni 2014 rund 193000 Euro aus Deutschland in sein FNB-Konto eingezahlt wurden, von denen er zwei Tage später 2,7 Millionen N$ in sein Checkkonto transferiert, davon mehrmals große Summe abgehoben und damit unter anderem einen VW Polo und Mazda finanziert hatte.
Auf Nachfrage der Bank hatte er zunächst angegeben das Geld stamme von der Firma China North Industries Corporation und gehe auf geleistete „Bauarbeiten“ zurück. Nachdem ihn die Anti-Korruptionskommission (ACC) wegen der verdächtigen Kontobewegungen befragt hatte, räumte er allerdings ein, das Geld sei keine Kommission, sondern stamme von einem General Olenga aus der Demokratischen Republik Kongo und sei für die Gründung des gemeinsam geplanten Unternehmens McKuma and Lenga Trading bestimmt.
Angesichts dieses augenscheinlichen Widerspruchs hatte die Staatsanwaltschaft auf Verdacht, das zuvor überwiesene Geld könnte durch Betrug, Diebstahl oder Geldwäsche erlangt worden seien, die am 9. Februar 2016 vom Obergericht gestattete Sperrung von Kamungumas Konten sowie die Beschlagnahmung der beiden von ihm erworbenen Fahrzeuge erwirkt.
Der anschließend gestellte Antrag auf Enteignung wurde von Richter Ueitele jedoch verworfen, weil Imalwa nicht den dafür geltenden Vorschriften gefolgt sei. So habe sie sich bei dem Enteignungsantrag auf dieselbe eidesstattliche Erklärung gestützt, mit der sie zuvor bereits begründet habe, warum Kamugumas Konten gesperrt und dessen Fahrzeuge beschlagnahmt werden sollte.
Dies sei unzulässig, weil zwischen den beiden Verfahrensschritten klar differenziert werden müsse. Schließlich sei für eine befristete Beschlagnahmung bereits ein Anscheinsverdacht ausreichend, für eine Enteignung jedoch der Nachweis erforderlich, dass der davon betroffene Besitz ohne Zweifel illegal erlangt wurde. Dies sei im aktuellen Fall nicht geschehen, weil die Staatsanwaltschaft keine zusätzlichen Hinweise dafür vorgelegt habe, dass das ursprünglich aus Deutschland überwiesene Geld aus rechtswidrigen Aktivitäten stamme.
Nach einem von Imalwa angestrengten Berufungsverfahren ist das Oberste Gericht nun zu einem anderen Ergebnis gelangt. In dem von Oberrichter Peter Shivute verfassten und seinen Kollegen Elton Hoff und Theo Frank bestätigten Urteil heißt es, die für eine Beschlagnahmung und Enteignung notwendige Beweisführung sei „im Grunde genommen identisch“. Der Unterschied liege vor allem darin, dass die Konfiszierung unangekündigt erfolge, während vor einer Enteignung die davon betroffene Partei angehört werden müsse.
Für die Antragsgegner sei es jedoch unerheblich, ob Imalwa einen Enteignungsantrag durch zusätzliche Beweise stütze. Deshalb sei auch Kamunguma kein Nachteil dadurch entstanden, dass dies in seinem Fall nicht geschehen sei. Vielmehr habe die Staatsanwaltschaft auch ohne zusätzliche Beweise dokumentiert, dass sein Konto illegal erlangtes Geld enthalten und er damit auch die beiden Fahrzeuge finanziert habe, weshalb sowohl die zwei Autos, als auch die eingefrorenen 2,7 Millionen N$ in den Besitz des Staates übergehen müssten.
Der juristische Sieg ergibt sich aus einem am Mittwoch ergangenen Urteil, durch das ein früherer Befund von Richter Shafimana Ueitele korrigiert wird. Dieser hatte im Oktober 2017 einen Antrag von Generalstaatsanwältin Martha Imalwa abgelehnt, von dem Antragsgegner Moses Kamunguma einen in seinem bereits gesperrten Konto eingefrorenen Betrag in Höhe von 2,7 Millionen N$ sowie einen von ihm gekauften VW Polo und Mazda enteignen zu lassen.
Zu dieser Maßnahme ist Imalwa im Zuge des Gesetzes gegen organisierte Kriminalität (Poca) ermächtigt, sofern sie zuvor nachweisen konnte, dass die enteigneten Finanzen bzw. Vermögenswerte „Errungenschaften krimineller Aktivitäten“ waren. Das Poca-Gesetz sieht dabei zunächst die unangekündigte Sperrung von Konten bzw. Konfiszierung von Gütern vor, die mit rechtswidrig erlangtem Geld gespeist bzw. erworben wurden. In einem zweiten Schritt erlaubt das Regelwerk die Enteignung der zuvor beschlagnahmten Besitztümer und Gelder, falls die davon betroffene Person nicht deren legalen Ursprung belegen kann.
Im aktuellen Fall hatte sich der Angolaner Kamunguma verdächtig gemacht, nachdem am 16. Juni 2014 rund 193000 Euro aus Deutschland in sein FNB-Konto eingezahlt wurden, von denen er zwei Tage später 2,7 Millionen N$ in sein Checkkonto transferiert, davon mehrmals große Summe abgehoben und damit unter anderem einen VW Polo und Mazda finanziert hatte.
Auf Nachfrage der Bank hatte er zunächst angegeben das Geld stamme von der Firma China North Industries Corporation und gehe auf geleistete „Bauarbeiten“ zurück. Nachdem ihn die Anti-Korruptionskommission (ACC) wegen der verdächtigen Kontobewegungen befragt hatte, räumte er allerdings ein, das Geld sei keine Kommission, sondern stamme von einem General Olenga aus der Demokratischen Republik Kongo und sei für die Gründung des gemeinsam geplanten Unternehmens McKuma and Lenga Trading bestimmt.
Angesichts dieses augenscheinlichen Widerspruchs hatte die Staatsanwaltschaft auf Verdacht, das zuvor überwiesene Geld könnte durch Betrug, Diebstahl oder Geldwäsche erlangt worden seien, die am 9. Februar 2016 vom Obergericht gestattete Sperrung von Kamungumas Konten sowie die Beschlagnahmung der beiden von ihm erworbenen Fahrzeuge erwirkt.
Der anschließend gestellte Antrag auf Enteignung wurde von Richter Ueitele jedoch verworfen, weil Imalwa nicht den dafür geltenden Vorschriften gefolgt sei. So habe sie sich bei dem Enteignungsantrag auf dieselbe eidesstattliche Erklärung gestützt, mit der sie zuvor bereits begründet habe, warum Kamugumas Konten gesperrt und dessen Fahrzeuge beschlagnahmt werden sollte.
Dies sei unzulässig, weil zwischen den beiden Verfahrensschritten klar differenziert werden müsse. Schließlich sei für eine befristete Beschlagnahmung bereits ein Anscheinsverdacht ausreichend, für eine Enteignung jedoch der Nachweis erforderlich, dass der davon betroffene Besitz ohne Zweifel illegal erlangt wurde. Dies sei im aktuellen Fall nicht geschehen, weil die Staatsanwaltschaft keine zusätzlichen Hinweise dafür vorgelegt habe, dass das ursprünglich aus Deutschland überwiesene Geld aus rechtswidrigen Aktivitäten stamme.
Nach einem von Imalwa angestrengten Berufungsverfahren ist das Oberste Gericht nun zu einem anderen Ergebnis gelangt. In dem von Oberrichter Peter Shivute verfassten und seinen Kollegen Elton Hoff und Theo Frank bestätigten Urteil heißt es, die für eine Beschlagnahmung und Enteignung notwendige Beweisführung sei „im Grunde genommen identisch“. Der Unterschied liege vor allem darin, dass die Konfiszierung unangekündigt erfolge, während vor einer Enteignung die davon betroffene Partei angehört werden müsse.
Für die Antragsgegner sei es jedoch unerheblich, ob Imalwa einen Enteignungsantrag durch zusätzliche Beweise stütze. Deshalb sei auch Kamunguma kein Nachteil dadurch entstanden, dass dies in seinem Fall nicht geschehen sei. Vielmehr habe die Staatsanwaltschaft auch ohne zusätzliche Beweise dokumentiert, dass sein Konto illegal erlangtes Geld enthalten und er damit auch die beiden Fahrzeuge finanziert habe, weshalb sowohl die zwei Autos, als auch die eingefrorenen 2,7 Millionen N$ in den Besitz des Staates übergehen müssten.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
Zu diesem Artikel wurden keine Kommentare hinterlassen