Entschädigungsklagen erhalten Vorrang
Pattsituation zugunsten von zwanzig mutmaßlichen Separatisten entschieden
Von Marc Springer, Windhoek
Die 20 Betroffenen gehören zu einer Gruppe von 43 ehemals als Caprivi-Separatisten beschuldigten Männern, die am 11. Februar 2013 von Richter Elton Hoff vorzeitig freigesprochen wurden. In ihren anschließend eingereichten Entschädigungsklagen argumentieren sie, die Staatsanwaltschaft hätte das Verfahren gegen sie weitaus früher einstellen und ihnen somit die angeblich unnötig verlängerte Untersuchungshaft von 13 Jahren ersparen müssen.
In einer weithin als Verzögerungstaktik gewerteten Maßnahme hatte Generalstaatsanklägerin Martha Imwalwa das Gericht ersucht, die Entschädigungsklagen erst dann zu behandeln, wenn ihren Antrag auf Revisionserlaubnis gegen den Freispruch der 20 Männer entschieden wurde. Zur Begründung hatte sie angeführt, es sei verfrüht über deren Forderung nach Wiedergutmachung zu verhandeln, weil ihr Freispruch durch das Berufungsgesuch im Prinzip außer Kraft gesetzt worden sei.
Sollte der Antrag auf Berufungserlaubnis Erfolg haben, würde die Strafverfolgung gegen die Männer schließlich wiederbelebt und könnten folglich nicht parallel deren Entschädigungsklagen verhandelt werden. Immerhin sei es denkbar, dass die Berufung zugelassen und der Freispruch der 20 Männer vom Obersten Gericht wieder aufgehoben werde. In diesem Fall könne die paradoxe Situation eintreten, dass das Obergericht den Männern eine Entschädigung wegen angeblich mutwilliger Strafverfolgung zuspreche und das Oberste Gericht sie in einem möglichen Revisionsprozess anschließend wegen Hochverrats verurteile.
Diese Argumentation wies Richter Hosea Angula in einem nun ergangenen Urteil mit Hinweis darauf zurück, es werde geraume Zeit vergehen, bis über den Antrag auf Revisionserlaubnis entschieden worden sei. Schließlich sei dieser erst drei Jahre nach dem Freispruch der 20 Betroffenen und damit deutlich außerhalb der dafür geltenden Frist von 14 Tagen eingereicht worden. Selbst für den Fall, dass die Revision zugelassen werde, würden vermutlich bis zu drei Jahren vergehen, bis diese in höchster Instanz entschieden worden sei.
Ferner kommt er zu dem Schluss, dass der Freispruch der Männer durch den stark verspäteten Antrag auf Revisionserlaubnis der Staatsanwaltschaft nicht außer Kraft gesetzt worden sei. Folglich laufe derzeit auch kein Strafverfahren gegen sie und könnten sie nicht daran gehindert werden, ihre Entschädigungsklagen voranzutreiben. Schließlich hätten sie für die Vorbereitung dieser Klagen bereits eine Menge an Zeit, Geld und Aufwand investiert und somit das Recht, unabhängig vom Verlauf des Revisionsverfahrens gehört zu werden.
Die 20 Betroffenen gehören zu einer Gruppe von 43 ehemals als Caprivi-Separatisten beschuldigten Männern, die am 11. Februar 2013 von Richter Elton Hoff vorzeitig freigesprochen wurden. In ihren anschließend eingereichten Entschädigungsklagen argumentieren sie, die Staatsanwaltschaft hätte das Verfahren gegen sie weitaus früher einstellen und ihnen somit die angeblich unnötig verlängerte Untersuchungshaft von 13 Jahren ersparen müssen.
In einer weithin als Verzögerungstaktik gewerteten Maßnahme hatte Generalstaatsanklägerin Martha Imwalwa das Gericht ersucht, die Entschädigungsklagen erst dann zu behandeln, wenn ihren Antrag auf Revisionserlaubnis gegen den Freispruch der 20 Männer entschieden wurde. Zur Begründung hatte sie angeführt, es sei verfrüht über deren Forderung nach Wiedergutmachung zu verhandeln, weil ihr Freispruch durch das Berufungsgesuch im Prinzip außer Kraft gesetzt worden sei.
Sollte der Antrag auf Berufungserlaubnis Erfolg haben, würde die Strafverfolgung gegen die Männer schließlich wiederbelebt und könnten folglich nicht parallel deren Entschädigungsklagen verhandelt werden. Immerhin sei es denkbar, dass die Berufung zugelassen und der Freispruch der 20 Männer vom Obersten Gericht wieder aufgehoben werde. In diesem Fall könne die paradoxe Situation eintreten, dass das Obergericht den Männern eine Entschädigung wegen angeblich mutwilliger Strafverfolgung zuspreche und das Oberste Gericht sie in einem möglichen Revisionsprozess anschließend wegen Hochverrats verurteile.
Diese Argumentation wies Richter Hosea Angula in einem nun ergangenen Urteil mit Hinweis darauf zurück, es werde geraume Zeit vergehen, bis über den Antrag auf Revisionserlaubnis entschieden worden sei. Schließlich sei dieser erst drei Jahre nach dem Freispruch der 20 Betroffenen und damit deutlich außerhalb der dafür geltenden Frist von 14 Tagen eingereicht worden. Selbst für den Fall, dass die Revision zugelassen werde, würden vermutlich bis zu drei Jahren vergehen, bis diese in höchster Instanz entschieden worden sei.
Ferner kommt er zu dem Schluss, dass der Freispruch der Männer durch den stark verspäteten Antrag auf Revisionserlaubnis der Staatsanwaltschaft nicht außer Kraft gesetzt worden sei. Folglich laufe derzeit auch kein Strafverfahren gegen sie und könnten sie nicht daran gehindert werden, ihre Entschädigungsklagen voranzutreiben. Schließlich hätten sie für die Vorbereitung dieser Klagen bereits eine Menge an Zeit, Geld und Aufwand investiert und somit das Recht, unabhängig vom Verlauf des Revisionsverfahrens gehört zu werden.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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