Dürre fördert illegale Landnahme
Zwei Hegegebiete beantragen Räumungsbefehl gegen Viehzüchter
Von Marc Springer, Windhoek
Bei den beiden Klägern handelt es sich um die Hegegebiete Sesfontein und Anabeb in der Kunene-Region, die einen Räumungsbefehl gegen insgesamt 52 Antragsgegner fordern. In den zwei Verfahren verlangen die jeweiligen Hegekomitees, dass die Beklagten unverzüglich mitsamt ihrer Nutztiere das von ihnen angeblich vereinnahmte Gebiet verlassen und die provisorischen Unterkünfte demontieren, die sie dort errichtet hätten.
In beiden Fällen berufen sich die Kläger darauf, dass der von den Viehzüchtern besetzte Grund und Boden für die Hege von Wildtieren und Tourismusaktivitäten reserviert sei. Die damit verbundenen Ziele würden von den „Eindringlingen“ behindert, die ohne die erforderliche Erlaubnis der Gemeinschaft in das unter ihrer Kontrolle stehende Gebiet eingedrungen seien und dort Wasserstellen besetzt hielten. Gleichzeitig dementieren beide Antragsteller, dass die Beklagten über eine Erlaubnis der Stammesbehörde der Vita bzw. der Häuptlinge Paulus Tjavara und Tjimbuare Thom oder des Landrates von Kunene verfügten, sich mit ihrem Vieh in dem Gebiet niederzulassen.
In diesem Zusammenhang verweisen die Kläger auch darauf, dass die vermeintlichen Genehmigungen bereits vom Obergericht für unwirksam erklärt worden seien. Dieses war zu dem Schluss gekommen, dass die schriftliche Duldung der Viehzüchter null und nichtig sei, weil sie nicht von dem für Kunene zuständigen Landrat bestätigt wurde und die Beklagten dort nie einen Antrag auf Ansiedlung in dem ihnen angeblich zugewiesenen Gebiet gestellt haben. Da die Antragsgegner weder Mitglieder der jeweiligen Hegegemeinschaften noch in dem Gebiet sesshaft seien, hätten sie somit keine Aufenthaltsberechtigung dort und müssten sofort den von ihnen besetzten Boden verlassen.
Die Viehzüchter sprechen den Antragstellern jegliche Klageberechtigung ab, weil sie dafür eine bisher nicht eingereichte Satzung des jeweiligen Hegegebiets vorlegen müssten. Ferner dementieren viele der Beklagten, sich in einem der beiden Hegegebiete aufzuhalten, oder führen an, dafür eine Erlaubnis zu besitzen.
Bei den beiden Klägern handelt es sich um die Hegegebiete Sesfontein und Anabeb in der Kunene-Region, die einen Räumungsbefehl gegen insgesamt 52 Antragsgegner fordern. In den zwei Verfahren verlangen die jeweiligen Hegekomitees, dass die Beklagten unverzüglich mitsamt ihrer Nutztiere das von ihnen angeblich vereinnahmte Gebiet verlassen und die provisorischen Unterkünfte demontieren, die sie dort errichtet hätten.
In beiden Fällen berufen sich die Kläger darauf, dass der von den Viehzüchtern besetzte Grund und Boden für die Hege von Wildtieren und Tourismusaktivitäten reserviert sei. Die damit verbundenen Ziele würden von den „Eindringlingen“ behindert, die ohne die erforderliche Erlaubnis der Gemeinschaft in das unter ihrer Kontrolle stehende Gebiet eingedrungen seien und dort Wasserstellen besetzt hielten. Gleichzeitig dementieren beide Antragsteller, dass die Beklagten über eine Erlaubnis der Stammesbehörde der Vita bzw. der Häuptlinge Paulus Tjavara und Tjimbuare Thom oder des Landrates von Kunene verfügten, sich mit ihrem Vieh in dem Gebiet niederzulassen.
In diesem Zusammenhang verweisen die Kläger auch darauf, dass die vermeintlichen Genehmigungen bereits vom Obergericht für unwirksam erklärt worden seien. Dieses war zu dem Schluss gekommen, dass die schriftliche Duldung der Viehzüchter null und nichtig sei, weil sie nicht von dem für Kunene zuständigen Landrat bestätigt wurde und die Beklagten dort nie einen Antrag auf Ansiedlung in dem ihnen angeblich zugewiesenen Gebiet gestellt haben. Da die Antragsgegner weder Mitglieder der jeweiligen Hegegemeinschaften noch in dem Gebiet sesshaft seien, hätten sie somit keine Aufenthaltsberechtigung dort und müssten sofort den von ihnen besetzten Boden verlassen.
Die Viehzüchter sprechen den Antragstellern jegliche Klageberechtigung ab, weil sie dafür eine bisher nicht eingereichte Satzung des jeweiligen Hegegebiets vorlegen müssten. Ferner dementieren viele der Beklagten, sich in einem der beiden Hegegebiete aufzuhalten, oder führen an, dafür eine Erlaubnis zu besitzen.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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