Bundesverfassungsgericht stößt Liberalisierung der Sterbehilfe an

Stefan Noechel
Karlsruhe (dpa) - Das Bundesverfassungsgericht stößt die Tür für eine Liberalisierung der Sterbehilfe weit auf. Das Verbot organisierter Angebote verletze den Einzelnen in seinem Recht auf selbstbestimmtes Sterben, urteilten die Karlsruher Richter am Mittwoch nach Klagen von schwerkranken Menschen, Sterbehelfern und Ärzten. Dieses Recht schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und dabei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen. Das gilt ausdrücklich für jeden, nicht nur für unheilbar Kranke. (Az. 2 BvR 2347/15 u.a.)
Die Richter erklärten den Strafrechtsparagrafen 217, der seit Dezember 2015 geschäftsmäßige Sterbehilfe verbietet, für nichtig - weil er „die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung faktisch weitgehend entleert“. Eine Regulierung soll aber möglich sein.
„Geschäftsmäßig“ hat nichts mit Geld zu tun, sondern bedeutet „auf Wiederholung angelegt“. Aktive Sterbehilfe - also die Tötung auf Verlangen, zum Beispiel durch eine Spritze - ist und bleibt verboten. Bei der assistierten Sterbehilfe wird das tödliche Medikament nur zur Verfügung gestellt, der Patient nimmt es selbst ein.
Bisher bieten vor allem die umstrittenen Sterbehilfe-Vereine zahlenden Mitgliedern diesen Dienst an. Sie hatten ihre Aktivitäten in Deutschland 2015 weitgehend eingestellt. Ärzte sind nach dem Eindruck der Verfassungsrichter nur selten dazu bereit. Das Urteil verpflichtet auch keinen Mediziner, gegen seine Überzeugung Sterbehilfe zu leisten. Einen Anspruch auf Hilfe gebe es nicht.
Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle sagte, auch das Handeln von Suizidassistenten genieße einen weitreichenden grundrechtlichen Schutz. Ohne Dritte könne der Einzelne seine Entscheidung zur Selbsttötung nicht umsetzen. Dies müsse rechtlich auch möglich sein. (Foto und Graphik: dpa)

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Allgemeine Zeitung 2024-04-20

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