Auftragsvergabe legitimiert
Richterliche Verfügung klärt Verwirrung um Beschaffungsgesetz
Von Marc Springer, Windhoek
Hintergrund ist eine Klage des zentralen Beschaffungsrates, die sich gegen vier Antragsgegner richtet, zu denen die Straßenbehörde (Roads Authority - RA) gehört. Diese hatte vor über zwei Jahren einen Auftrag zur Lieferung und Personalisierung von Führerscheinen ausgeschrieben, der über einen Zeitraum von 60 Monaten laufen sollte und für den ein Betrag von rund 112 Millionen N$ veranschlagt wurde.
Wie der Vorsitzende des Beschaffungsrates, Patrick Petrus Swartz, in einer eidesstattlichen Erklärung mitteilt, hatten sich fünf Unternehmen um den Aufrag bemüht, deren Bewerbungen von der RA ausgewertet wurden. Weil dieser Vorgang noch nicht abgeschlossen war, als das neue Beschaffungsgesetz am 1. April 2017 in Kraft trat, hätten ihn zwei Vertreter der RA um Orientierungshilfe gebeten. Zentral sei die Frage gewesen, ob die RA die Auftragsvergabe bis zur Vertragsunterzeichnung selbst zu Ende bringen dürfe, oder eine neue Ausschreibung unter Aufsicht des kurz zuvor gegründeten Beschaffungsrates stattfinden müsse.
Swartz zufolge habe er der RA geraten, anhand von Unterlagen zu dokumentieren, welche Schritte bei der bis dahin vollzogenen Auswertung der Bewerbungen unternommen worden seien. So habe er klären wollen, ob die bereits erfolgte Beurteilung mit den Bestimmungen des neuen Beschaffungsgesetzes konform gewesen sei und die zu diesem Zeitpunkt schon abgeschlossene Auswahl eines bevorzugten Bewerbers folglich bestätigt werden könne.
Laut Swartz habe die Sichtung der Dokumente ergeben, dass die RA bei der bereits vorgenommenen Auswertung der Bewerbungen „im Wesentlichen“ den Vorgaben gefolgt sei, die auch in dem neuen Beschaffungsgesetz enthalten seien, durch das die ehemalige Vergabekommission abgelöst wird. So seien sämtliche Auftragsanwärter auf die „technischen Inhalte“ ihrer Bewerbung geprüft und die von ihnen zur Verfügung gestellten Führerscheinkarten von Experten in den USA auf ihre „Qualität und Haltbarkeit“ untersucht worden.
Diese Prüfung hätten lediglich die Firmen Epupa Investment Technologies und Business Connection Partnership (BCP) bestanden. Nach Auswertung der Kostenvoranschläge sei die Firma BCP zum bevorzugten Bewerber erklärt und informiert worden, dass sie den Zuschlag erhalten habe.
Anschließend seien die vier gescheiterten Antragsteller auf ihr Recht hingewiesen worden, gegen die Vergabe in Berufung zu gehen, was sie auch getan hätten. Bei der darauf folgenden Neubewertung sei der Zuschlag an BCP mit der Begründung annulliert worden, dass der zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Beschaffungsrat die Vergabe hätte vornehmen müssen, weil zum Zeitpunkt seiner Gründung noch kein Vertrag zwischen der RA und BCP bestanden habe.
Angesichts der dadurch verursachten „Verunsicherung“ über den Status sämtlicher zum 1. April 2017 bereits ausgeschriebener, aber noch nicht endgültig zuerkannter Aufträge, hatte Swartz eine gerichtliche Legitimierung der ursprünglichen Vergabe an BCP beantragt. Diesem Gesuch hat Richter Thomas Masuku mit Hinweis darauf entsprochen, dass die Bestimmungen des neuen Beschaffungsgesetzes mit Wirkung vom 1. April 2017 gültig seien und weder in diesem, noch in ähnlichen Fällen rückwirkende Anwendung fänden.
Folglich sei der neue Beschaffungsrat nicht verpflichtet gewesen, eine Neuausschreibung des RA-Auftrages zu veranlassen. Demnach erklärte Masuku die Annullierung der ursprünglichen Auftragsvergabe zugunsten von BCP für unwirksam und ordnete an, dass sämtliche von der RA bereits unternommenen Schritte bei der Auswertung der Ausschreibung „rechtens und gültig“ bleiben.
Hintergrund ist eine Klage des zentralen Beschaffungsrates, die sich gegen vier Antragsgegner richtet, zu denen die Straßenbehörde (Roads Authority - RA) gehört. Diese hatte vor über zwei Jahren einen Auftrag zur Lieferung und Personalisierung von Führerscheinen ausgeschrieben, der über einen Zeitraum von 60 Monaten laufen sollte und für den ein Betrag von rund 112 Millionen N$ veranschlagt wurde.
Wie der Vorsitzende des Beschaffungsrates, Patrick Petrus Swartz, in einer eidesstattlichen Erklärung mitteilt, hatten sich fünf Unternehmen um den Aufrag bemüht, deren Bewerbungen von der RA ausgewertet wurden. Weil dieser Vorgang noch nicht abgeschlossen war, als das neue Beschaffungsgesetz am 1. April 2017 in Kraft trat, hätten ihn zwei Vertreter der RA um Orientierungshilfe gebeten. Zentral sei die Frage gewesen, ob die RA die Auftragsvergabe bis zur Vertragsunterzeichnung selbst zu Ende bringen dürfe, oder eine neue Ausschreibung unter Aufsicht des kurz zuvor gegründeten Beschaffungsrates stattfinden müsse.
Swartz zufolge habe er der RA geraten, anhand von Unterlagen zu dokumentieren, welche Schritte bei der bis dahin vollzogenen Auswertung der Bewerbungen unternommen worden seien. So habe er klären wollen, ob die bereits erfolgte Beurteilung mit den Bestimmungen des neuen Beschaffungsgesetzes konform gewesen sei und die zu diesem Zeitpunkt schon abgeschlossene Auswahl eines bevorzugten Bewerbers folglich bestätigt werden könne.
Laut Swartz habe die Sichtung der Dokumente ergeben, dass die RA bei der bereits vorgenommenen Auswertung der Bewerbungen „im Wesentlichen“ den Vorgaben gefolgt sei, die auch in dem neuen Beschaffungsgesetz enthalten seien, durch das die ehemalige Vergabekommission abgelöst wird. So seien sämtliche Auftragsanwärter auf die „technischen Inhalte“ ihrer Bewerbung geprüft und die von ihnen zur Verfügung gestellten Führerscheinkarten von Experten in den USA auf ihre „Qualität und Haltbarkeit“ untersucht worden.
Diese Prüfung hätten lediglich die Firmen Epupa Investment Technologies und Business Connection Partnership (BCP) bestanden. Nach Auswertung der Kostenvoranschläge sei die Firma BCP zum bevorzugten Bewerber erklärt und informiert worden, dass sie den Zuschlag erhalten habe.
Anschließend seien die vier gescheiterten Antragsteller auf ihr Recht hingewiesen worden, gegen die Vergabe in Berufung zu gehen, was sie auch getan hätten. Bei der darauf folgenden Neubewertung sei der Zuschlag an BCP mit der Begründung annulliert worden, dass der zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Beschaffungsrat die Vergabe hätte vornehmen müssen, weil zum Zeitpunkt seiner Gründung noch kein Vertrag zwischen der RA und BCP bestanden habe.
Angesichts der dadurch verursachten „Verunsicherung“ über den Status sämtlicher zum 1. April 2017 bereits ausgeschriebener, aber noch nicht endgültig zuerkannter Aufträge, hatte Swartz eine gerichtliche Legitimierung der ursprünglichen Vergabe an BCP beantragt. Diesem Gesuch hat Richter Thomas Masuku mit Hinweis darauf entsprochen, dass die Bestimmungen des neuen Beschaffungsgesetzes mit Wirkung vom 1. April 2017 gültig seien und weder in diesem, noch in ähnlichen Fällen rückwirkende Anwendung fänden.
Folglich sei der neue Beschaffungsrat nicht verpflichtet gewesen, eine Neuausschreibung des RA-Auftrages zu veranlassen. Demnach erklärte Masuku die Annullierung der ursprünglichen Auftragsvergabe zugunsten von BCP für unwirksam und ordnete an, dass sämtliche von der RA bereits unternommenen Schritte bei der Auswertung der Ausschreibung „rechtens und gültig“ bleiben.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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