Alte Leier des Ombudsmannes
Artikel 5 der namibischen Verfassung legt der Legislative, Exekutive und Judikative nahe, Menschenrechte und Freiheiten zu respektieren. Laut Artikel 10 sind „alle Menschen vor dem Gesetz gleich“ - niemand darf aufgrund seiner Rasse, Hautfarbe oder ethnischen Herkunft benachteiligt werden. Das Staatsoberhaupt ist verpflichtet „die Verfassung als oberstes Gesetz zu wahren, zu schützen und zu verteidigen und mit Würde eine führende Rolle einzunehmen“.
Die „Immunität des Präsidenten“ bezieht sich auf seine amtlichen Handlungen (bedingt auch nach verstrichener Amtszeit), aber laut Artikel 31(3)(b) „darf ein Zivil- oder Strafgericht nur ein Verfahren gegen ihn durchführen hinsichtlich eines angeblichen Handelns oder Unterlassens, das er in seiner persönlichen Eigenschaft während des Präsidentenamts ausgeführt hat,…“
Gemäß Ombudsmann-Gesetz 7 von 1990 muss dieser Beamte Untersuchungen einleiten und Maßnahmen ergreifen, wenn ihm „mutmaßliche oder offensichtliche Verstöße gegen Grundrechte und -freiheiten, Machtmissbrauch, und sogar unfaire, harte oder unhöfliche Behandlung eines Einwohners Namibias durch einen Beamten, der ein Regierungsorgan vertritt“ vorliegen. Er muss ferner Rat geben, wo die Behandlung „in einer demokratischen Gesellschaft als rechtswidrig, bedrückend oder unfair angesehen werden würde“.
Nachdem die amtliche Oppositionspartei PDM (die auch Weiße vertritt) den Präsidenten wegen seiner rassistisch-ausgerichteten Drohungen angegeben hatte, hat sich kein Weißer mehr beim Ombudsmann über Präsident Geingob beschwert. Die „fehlenden Beschwerden“ und die angebliche Immunität sind ihm Grund genug, „keine Empfehlung abgeben“ zu können.
Er hätte zumindest darauf hinweisen können, dass sich der Präsident als Privatmensch nicht auf Dauer vor dem Gesetz verstecken kann. Er hätte auch einfach das Verhalten nur verurteilen können. Doch im Grunde entspricht seine Befindung zwar nicht den Vorstellungen aller Bürger, aber dem, was wir von diesem Ombudsmann gewohnt sind.
Frank Steffen
Die „Immunität des Präsidenten“ bezieht sich auf seine amtlichen Handlungen (bedingt auch nach verstrichener Amtszeit), aber laut Artikel 31(3)(b) „darf ein Zivil- oder Strafgericht nur ein Verfahren gegen ihn durchführen hinsichtlich eines angeblichen Handelns oder Unterlassens, das er in seiner persönlichen Eigenschaft während des Präsidentenamts ausgeführt hat,…“
Gemäß Ombudsmann-Gesetz 7 von 1990 muss dieser Beamte Untersuchungen einleiten und Maßnahmen ergreifen, wenn ihm „mutmaßliche oder offensichtliche Verstöße gegen Grundrechte und -freiheiten, Machtmissbrauch, und sogar unfaire, harte oder unhöfliche Behandlung eines Einwohners Namibias durch einen Beamten, der ein Regierungsorgan vertritt“ vorliegen. Er muss ferner Rat geben, wo die Behandlung „in einer demokratischen Gesellschaft als rechtswidrig, bedrückend oder unfair angesehen werden würde“.
Nachdem die amtliche Oppositionspartei PDM (die auch Weiße vertritt) den Präsidenten wegen seiner rassistisch-ausgerichteten Drohungen angegeben hatte, hat sich kein Weißer mehr beim Ombudsmann über Präsident Geingob beschwert. Die „fehlenden Beschwerden“ und die angebliche Immunität sind ihm Grund genug, „keine Empfehlung abgeben“ zu können.
Er hätte zumindest darauf hinweisen können, dass sich der Präsident als Privatmensch nicht auf Dauer vor dem Gesetz verstecken kann. Er hätte auch einfach das Verhalten nur verurteilen können. Doch im Grunde entspricht seine Befindung zwar nicht den Vorstellungen aller Bürger, aber dem, was wir von diesem Ombudsmann gewohnt sind.
Frank Steffen
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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