Premierminister bestätigt Gerichtsurteil
Keine Abfindungen für Beamte bei Kündigungen vor dem 65. Lebensjahr
Windhoek (nn) - Eine vom Büro des Premierministers angeforderte Rechtsauslegung hat ein Urteil des Obergerichts bestätigt, das Abfindungen für Beamte, die vor Erreichen des 65. Lebensjahres kündigen, ausschließt. Der an das Büro des Generalstaatsanwalts gerichtete Antrag zielte auf eine Auslegung von Abschnitt 35 des Arbeitsgesetzes von 2007 in Verbindung mit dem Gesetz über den öffentlichen Dienst von 1995 und den Personalvorschriften ab. Das daraus resultierende Rechtsgutachten wurde nun durch das Urteil des Gerichts zementiert und setzt einen neuen Standard.
Die Auslegung des Obergerichts bestätigt, dass eine Abfindung grundsätzlich nur dann zu zahlen ist, wenn ein Arbeitnehmer nach dem 65. Lebensjahr kündigt oder in den Ruhestand tritt. Alle früheren Auffassungen oder Rechtspositionen, die Abfindungen vor diesem Schwellenwert zuließen, sind nun ungültig.
Diese Rechtsauffassung wurde in der Rechtssache Hardap Regional Council vs. Labour Commissioner & Others am 27. Februar 2025 bestätigt. Mit diesem Urteil wurde der frühere Präzedenzfall Gibeon Village Council vs. Uaaka u.a. aufgehoben, in dem das Konzept einer Abfindung bei Kündigung befürwortet worden war.
Richterin Essie Schimming-Chase betonte, dass eine Abfindung nur für Fälle vorgesehen ist, in denen das Arbeitsverhältnis ohne Verschulden des Arbeitnehmers beendet wird, nicht aber für freiwillige Kündigungen.
Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage besteht trotz der Unklarheiten im Wortlaut keine Notwendigkeit, das Gesetz zu ändern. Die Personalordnung für den öffentlichen Dienst verbietet bereits Abfindungen für ausscheidende Mitarbeiter, so dass der Status quo unverändert bleibt. Es wird erwartet, dass die Klarstellung die finanziellen und administrativen Belastungen aufgrund früherer Fehlinterpretationen verringert.
Darüber hinaus wurde in dem Urteil bestätigt, dass Beamte, einschließlich Vorruheständler, keinen Anspruch auf eine Abfindung bei Eintritt in den Ruhestand haben.
Die Auslegung des Obergerichts bestätigt, dass eine Abfindung grundsätzlich nur dann zu zahlen ist, wenn ein Arbeitnehmer nach dem 65. Lebensjahr kündigt oder in den Ruhestand tritt. Alle früheren Auffassungen oder Rechtspositionen, die Abfindungen vor diesem Schwellenwert zuließen, sind nun ungültig.
Diese Rechtsauffassung wurde in der Rechtssache Hardap Regional Council vs. Labour Commissioner & Others am 27. Februar 2025 bestätigt. Mit diesem Urteil wurde der frühere Präzedenzfall Gibeon Village Council vs. Uaaka u.a. aufgehoben, in dem das Konzept einer Abfindung bei Kündigung befürwortet worden war.
Richterin Essie Schimming-Chase betonte, dass eine Abfindung nur für Fälle vorgesehen ist, in denen das Arbeitsverhältnis ohne Verschulden des Arbeitnehmers beendet wird, nicht aber für freiwillige Kündigungen.
Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage besteht trotz der Unklarheiten im Wortlaut keine Notwendigkeit, das Gesetz zu ändern. Die Personalordnung für den öffentlichen Dienst verbietet bereits Abfindungen für ausscheidende Mitarbeiter, so dass der Status quo unverändert bleibt. Es wird erwartet, dass die Klarstellung die finanziellen und administrativen Belastungen aufgrund früherer Fehlinterpretationen verringert.
Darüber hinaus wurde in dem Urteil bestätigt, dass Beamte, einschließlich Vorruheständler, keinen Anspruch auf eine Abfindung bei Eintritt in den Ruhestand haben.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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