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OLD ENOUGH: Under Namibian law, the age of consent for sexual activity is 16 years. This means that individuals younger than 16 are not legally capable of giving consent to sexual acts, regardless of perceived willingness.

PHOTO KENYA KAMBOWE
OLD ENOUGH: Under Namibian law, the age of consent for sexual activity is 16 years. This means that individuals younger than 16 are not legally capable of giving consent to sexual acts, regardless of perceived willingness. PHOTO KENYA KAMBOWE

Aufklärung zur legalen Altersgrenze

Namibia verdeutlicht Gesetz zum Schutzalter junger Menschen
Elizabeth Kheibes
Windhoek (ek/sno) - In Namibia fordern Rechtsexperten und Kinderschutzorganisationen eine bessere öffentliche Aufklärung über die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutzalter und zu sexuellen Beziehungen mit Minderjährigen. Nach geltendem Recht liegt das Schutzalter bei 16 Jahren. Das bedeutet, dass Personen unter 16 nicht rechtswirksam in sexuelle Handlungen einwilligen können – selbst wenn sie zustimmen. Wer mit einer Person unter 16 Jahren sexuelle Handlungen vornimmt, kann strafrechtlich verfolgt werden. Besonders bei einem Altersunterschied von mehr als drei Jahren handelt es sich um gesetzliche Vergewaltigung, selbst wenn die Beziehung einvernehmlich ist.

Es gibt jedoch eine sogenannte „Altersnahmeregelung“ („close-in-age exemption“), die eine gewisse rechtliche Flexibilität ermöglicht. Diese Regelung greift, wenn beide Beteiligten minderjährig sind und der Altersunterschied maximal drei Jahre beträgt. In solchen Fällen kann auf eine strafrechtliche Verfolgung verzichtet werden. Ziel ist es, altersgerechte, einvernehmliche Beziehungen unter Jugendlichen nicht unnötig zu kriminalisieren und gleichzeitig den Schutz von Minderjährigen sicherzustellen.

Auch das namibische Eherecht enthält Schutzmechanismen für junge Menschen. Obwohl die Volljährigkeit mit 18 Jahren erreicht wird, dürfen junge Erwachsene zwischen 18 und 21 Jahren nur mit Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten heiraten. Damit sollen junge Menschen bei wichtigen Entscheidungen nicht allein gelassen werden. Zudem ist jede Form der Zwangsheirat mit Minderjährigen gesetzlich verboten und kann mit hohen Geldstrafen oder Gefängnis bis zu zehn Jahren geahndet werden.

Kommentar

Allgemeine Zeitung 2025-07-16

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