Deutsche kämpfen erfolgreich um ihre Farmen –Richter: Zu viele Verfahrensfehler
In einem bahnbrechenden Urteil hat das Windhoeker Obergericht gestern die Enteignung von vier Farmen im Besitz deutscher Staatsbürger gestoppt. Die Entscheidung der Richter gründet sich auf Verfahrensfehler.
Windhoek – In ihrem Urteil, dass nicht nur den Enteignungsstopp, sondern auch die Übernahme sämtlicher Kosten durch die Antragsgegner, das Ministerium für Ländereien und Neusiedlung und die Landreform-Beratungskommission anordnet, sahen es die beiden Richter Louis Muller und Annel Silungwe als erwiesen an, dass bei dem bisher unternommenen Prozedere zur Enteignung der Farmen Groß Ozombutu und Okozongutu-West (im Besitz von Gunter Kessl), Welgelegen (im Besitz von Martin Riedmayer) und Heimaterde CC gravierende Verfahrensfehler und Verstöße gegen geltendes Gesetz vorgelegen haben.
In ihrer 83 Seiten starken Urteilbegründung folgten die Richter - von Ausnahmen in Detailfragen abgesehen - in allen relevanten Streitpunkten dem Antrag von Advokat Adrian der Bourbon, der im vergangenen Juli für die Antragssteller vor Gericht aufgetreten war. Bei der Entscheidungsfindung des zuständigen Ministers (zunächst der heutige Präsident Hifikepunye Pohamba, später Jerry Ekandjo) sei dem Gesetz nicht Genüge getan worden. Weder habe vor der Entscheidung des Ministers eine Inspektion der Farmen stattgefunden, um zu überprüfen, ob sich das Land überhaupt für Umverteilung eigne, noch seien das öffentliche Interesse einer möglichen Enteignung oder die Situation der dort wohnenden Arbeiter und ihrer Familien tatsächlich überprüft worden. Da Inspektionen erst erfolgt seien, nachdem die Enteignung bereits beschlossen worden war, hätten weder der Minister noch die im Urteil stark kritisierte Landreform-Beratungskommission vor der Entscheidung ausreichende Informationen über die Farmen gehabt, was allerdings eine Voraussetzug gewesen wäre. Auch habe es weder innerhalb der Kommission noch zwischen diesem Gremium und dem Minister ausreichende Konsultationen gegeben, so die Richter, die außerdem monierten, dass selbst während der Anhörung die tatsächlichen Gründe der beiden Minister für die Enteignung im Dunkeln geblieben seien.
Gegenseite hätte gehört werden müssen
Auch in dem zweiten Hauptangriffspunkt der Antragssteller gaben ihnen die Richter vollkommen Recht: Sie hatten moniert, dass vor allem der Minister die geltende Regel audi alterem partem (Gegenseite hat Recht auf rechtliches Gehör) nur ungenügend angewandt habe. Advokat Ishmael Simenye hatte in der Anhörung argumentiert, dass diese Regel in Enteignungsfällen nicht gelte, sondern die Verfassung stattdessen ein absolutes Recht einräume. Dies wiesen die Richter zurück und bescheinigten dem Minister hier Fehlverhalten, da er auf entsprechende Briefe der Farmeigentümer erst Monate später reagiert hatte. Den Antragsstellern hätte das Recht eingeräumt werden müssen, dem Minister vor dessen Entscheidung Gründe darzulegen, warum eine Enteignung abgewendet werden solle, so die Richter. Da dies nicht geschehen war, sei ein Verfassungsrecht der Antragssteller außer Kraft gesetzt worden.
Muller und Silungwe machten zudem klar, dass alle drei Eigentümer zwar in Deutschland lebende deutsche Staatsbürger und damit so genannte „absentee landlords“ seien, jedoch im Rahmen eines Handelsabkommens zwischen der Bundesrepublik und Namibia dieselben Rechte wie hiesige Einheimische für sich in Anspruch nehmen dürften. Zwar schützt das Abkommen nicht vor Enteignungen, muss aber zumindest vom Minister erwogen werden.
Rahmenbedingungen skizziert
Abschließend legten die Richter in ihrer Urteilsbegründung dann sogar noch Rahmenempfehlungen für zukünftige Enteignungen fest: Demnach liege das Recht auf Landnahme einzig und allein beim Minister für Länderein und Neusiedlung. Sollte dieser eine Enteignung beschließen, müsse in diesen Prozess angemessene Beratungen mit der Kommission eingeschlossen werden. Diese sei wiederum verpflichtet, alle relevanten Informationen über die Farm einzuholen bzw. zu überprüfen. Auch müssten die Konsequenzen für Farmarbeiter und deren Familien erörtert und zu beiden Punkten Empfehlungen an den Minister gemacht werden.
Dieser müsse in seinen Überlegungen dem Landeigentümer das Recht auf audi alteram parten, also schriftliche Stellungnahme, einräumen. Sollte er auch danach noch an seiner Entscheidung zur Enteignung festhalten, müsse der Farmeigentümer im Rahmen des Gesetzes und persönlich über diesen Beschluss informiert werden.
Kessl, Riedmayer und die Farm Heimaterde hatten im Jahr 2005 ihre Enteignungsbescheide für die vier Farmen, gelegen in der Otjozondjupa-Region zwischen Otjiwarongo und Kalkveld, erhalten. Im vergangenen Juli war ihr Antrag am Obergericht gehört worden. Darin hatten sie sich ausdrücklich nicht gegen Enteignungen und das Recht des Staates auf dieselben an sich gewandt, sondern gegen die Vorgehensweise. Ihre gestern gewonnene Schlacht wird ihnen aber möglicherweise keinen Sieg im „Krieg“ bescheren: Es ist möglich und nicht unwahrscheinlich, dass die Regierung jetzt einen zweiten und diesmal verfassungs- und gesetzeskonformen Anlauf nimmt, ihre Farmen zu enteignen.