
Jubelnde SWAPO-Anhänger versammeln sich nach Verkündung des Urteils vor dem Obergericht, wo sich auch zahlreiche Polizisten und Sicherheitskräfte postiert hatten.
Windhoek – Das Obergericht hat gestern den Antrag auf Annullierung der letzten Parlaments- und Präsidentschaftswahl kostenpflichtig abgewiesen. Grund: Die neun klagenden Oppositionsparteien haben die dafür geltende Frist versäumt.
In seiner Urteilsverkündung, die von der Namibischen Rundfunkgesellschaft (NBC) direkt übertragen und unter strengen Sicherheitsvorkehrungen verlesen wurde, erklärte Gerichtspräsident Petrus Damaseb, er stimme mit seinem Richterkollegen Collins Parker in dessen Bewertung der Sachlage überein. Da er jedoch „aus anderen Gründen zu demselben Ergebnis gekommen“ sei, legte er anschließend eine persönliche Urteilsbegründung vor.
Darin weist Damaseb einleitend darauf hin, es sei „unbestritten“, dass die Kläger ihren Antrag auf Annullierung der Parlamentswahl am 4. Januar beim Obergericht eingereicht und eine Kaution für die dadurch entstehenden Gerichtskosten hinterlegt hätten. Gleichzeitig erinnert er an eine Bestimmung des Wahlgesetzes, wonach ein juristischer Einspruch gegen den Ausgang einer Stimmabgabe binnen 30 Tagen nach offizieller Bekanntgabe des Wahlergebnisses eingereicht werden müsse. Da dieses Resultat am 4. Dezember amtlich wurde, gilt in diesem Falle folglich der 4. Januar als Stichtag.
Außerdem verweist Damaseb auf eine Verordnung des Gerichts, wonach derlei Anträge vor 15.00 Uhr des jeweils geltenden Termins eingereicht werden müssten und das Sekretariat nur bei „außergewöhnlichen Umständen“ verspätete Eingaben akzeptieren könne. Da die Kläger ihre eidesstattliche Erklärung jedoch erst um 16.30 Uhr beim Sekretariat vorgelegt und dafür keine überzeugende Begründung angeboten hätten, sei ihr Antrag „irregulär und ungültig“. Dabei sei auch unerheblich, dass das Sekretariat den verspäteten Antrag noch angenommen habe, weil diese Entscheidung keine „Ermessensfrage“ sei.
Mit einer ähnlichen Begründung disqualifizierte das Gericht auch den Antrag auf Annullierung der Präsidentschaftswahl, der erst am 14. Januar eingereicht wurde. Die Kläger hatten diesen Umstand damit begründet, es hätten sich erst nach Einsicht von Unterlagen der Wahlkommission (ECN) die Hinweise auf eine eventuelle Manipulierung dieser Stimmabgabe soweit verdichtet, dass sie auch gegen den Ausgang dieser Wahl juristisch vorgegangen seien.
Diese Darstellung lehnt Damaseb mit dem Hinweis darauf ab, den Klägern hätte von Anfang an klar sein müssen, dass sie bei der zwischen dem 24. Dezember und 3. Januar erfolgten Akteneinsicht mit „Massen an Dokumenten“ konfrontiert sein würden. „Ich habe den Eindruck, dass die Kläger zu viele Informationen sammeln wollten und von der Fülle der vorhandenen Informationen überwältigt wurden“, schreibt Damaseb in seiner Urteilsbegründung. Deshalb könnten die Kläger die Verspätung ihres Antrages auch nicht damit rechtfertigen, sie hätten den Aufwand des Aktenstudiums „unterschätzt“.
Als zweiten Grund für das Scheitern des Antrags auf Annullierung der Präsidentschaftswahl nannte Damaseb das Versäumnis der Kläger, eine Kaution für dieses zweite Anliegen zu zahlen. Da es dem Gericht gemäß Satzung untersagt sei, einen Antrag zu verhandeln, für den keine Bürgschaft gezahlt wurde, müsse dieses Anliegen aus formaltechnischen Gründen ebenfalls abgelehnt werden.
„Die Einhaltung von Regeln des Gerichts ist keine triviale Angelegenheit“, betont Damaseb, der damit das Scheitern der Kläger abschließend begründet.