Die Minister suchen nach weiteren Regeln gegen die Leiharbeit
Windhoek – Das Kabinett hat den Beschluss des Obersten Gerichts vom vergangenen Jahr, dass ein Passus des neuen Arbeitsgesetzes verfassungswidrig ist, bei seiner jüngsten Sitzung am 26. Januar zur Kenntnis genommen. „Laut dem Obersten Gericht verstößt der Paragraph 128 des Arbeitsgesetzes gegen die Verfassung. Ausbeuterische Praktiken können durch Verordnungen oder strikte gesetzesmäßige Regelwerke angesprochen werden, aber es ist nicht zulässig, Leiharbeit zu verbieten“, heißt es in der Kabinettserklärung.
Das Kabinett erwägt nun – über das Parlament - die Verfassung zu ändern, um durch strikte Gesetze „ausbeuterische Aspekte des Systems zu eliminieren“.
Das Kabinett hat ebenfalls zur Kenntnis genommen, dass die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) 2006 Empfehlungen, aber kein Verbot, zur Leiharbeit formuliert hat, um den Arbeitern rechten Schutz angedeihen zu lassen.
Zunächst will das Kabinett dem neuen Arbeitsgesetz zum Schutz der Leiharbeiter eine Reihe von Regelwerken hinzufügen. Dazu haben die Minister den Gesetzesautoren zur Beachtung sieben Punkte notiert.
Zuerst soll das Gesetz eine exakte Definition der Leiharbeit enthalten, damit Sub-Kontraktunternehmer und Kontraktunternehmer nicht unter die Leiharbeit eingestuft werden. Auch die Stellung von Saison- und Kurzarbeitern muss geklärt werden. Die Begriffe Arbeitnehmer, Dienstleistungsunternehmen und unabhängiger Unternehmer sollen dazu festgelegt werden. Die vorgeschlagene Bestimmung, dass ein bestreikter Betrieb, beziehungsweise ein Betrieb, der in einem Disput Arbeiter ausgesperrt hat, sich keiner Leiharbeit bedienen darf, dürfte Protest von den Arbeitnehmern auslösen.