
Anwälte und Medienvertreter warten im Saal des Obergerichts auf die Richter, die ihr urteil bekannt geben wollen. Der Antrag der Opposition wurde wegen der 90-minütigen Überschreitung einer Frist abgelehnt.
In der Allgemeinen Zeitung vom 5. März 2010 wird mitgeteilt, dass die „Wahlklage abgewiesen“ wurde und die Oppositionsparteien mit ihrem „Antrag auf Annullierung von Stimmabgabe“ scheitern. Im vorbezeichneten Artikel von Marc Springer wird angeführt, dass die Anträge verfristet, d.h. mit einer 90 minütigen Verspätung eingereicht wurden, was als einer der Gründe aufgeführt wird, weshalb die Richter des Obergerichts die verspäteten Anträge der Kläger kostenpflichtig zurückgewiesen haben.
Rechtswirkungen hängen oftmals von Zeitbestimmungen ab, wobei diese auf Gesetz, richterlicher Anordnung oder Parteivereinbarung beruhen können. Es ist zwischen sogenannten Verjährungs- und Ausschlussfristen zu unterscheiden. Im Fall der Wahlklage handelt es sich um letztere. Wegen den einschneidenden Folgen der Ausschlussfrist bedarf diese regelmäßig einer gesetzlichen Grundlage. Bei der Ausschlussfrist (auch Verfallfrist genannt) handelt es sich um ein subjektives Recht oder Gestaltungsrecht oder einen Anspruch zur Vermeidung des Ausschlusses (Präklusion), der innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden muss. Kurzum, es kommt dabei auf das rechtzeitige Handeln an. Auch wenn es pedantisch erscheinen mag, können nach Ablauf einer Ausschlussfrist (und seien es „nur“ 90 Minuten) entsprechende Rechtshandlungen im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht mehr wirksam vorgenommen werden. Das bezieht sich auch auf die Antragsbefugnis bzw. Klagebefugnis.
Bei den sogenannten Präklusionsfristen ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht möglich. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedeutet, dass die Zulässigkeit der verspäteten Rechtshandlung wiederhergestellt wird, mit der Folge, dass der Weg für eine Entscheidung über die in Frage stehende Verfahrenshandlung wieder in dem Stadium eröffnet wird, wie er vor Fristablauf gegeben war („voriger Stand“). Eine Ausnahme von der Ausschlusswirkung der Verfristung könnte allenfalls damit begründet werden, dass eine solche nicht mit Treu und Glauben vereinbar wäre oder wenn die Fristversäumnis aufgrund höherer Gewalt Nachsicht gebietet oder auf staatliches Fehlverhalten zurückzuführen wäre.
Nachdem das Gericht die verspätete Klageeinreichung festgestellt hatte, d.h. die Oppositionsparteien die Ausschlussfrist nach Ansicht des Gerichts verschuldeter maßen versäumt hatten, hätte das Gericht genau genommen gar nicht über die Sache verhandeln müssen, weil die Klage prozesstechnisch – insbesondere mangels Heilung der Fristversäumnis – offensichtlich unzulässig war.
Dr. Oliver C. Ruppel (LL M Stellenbosch)
Der Autor ist Direktor des Menschenrechts- und Dokumentationszentrums sowie Inhaber des WTO-Lehrstuhls an der juristischen Fakultät der Universität von Namibia (UNAM).