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Vom  9.02.2010

Im Ernstfall ohne Regierung

Gerichtsantrag auf Wahl-Annullierung wirft verfassungsrechtliche Fragen auf

Welche politischen und staatsrechtlichen Folgen könnten sich aus dem Antrag auf Annullierung der jüngsten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ergeben? Verfassungsexperten scheinen sich einig zu sein: Im Extremfall droht Namibia eine Regierungskrise.

Windhoek – „Im Grundgesetz ist nichts zur Anfechtung einer Wahl in Namibia vorgesehen“, sagte der Menschenrechtler und Verfassungsexperte Phil ya Nangoloh jetzt auf AZ-Anfrage. Deshalb enthalte das Grundgesetz auch keine Richtlinien, was im Falle der möglichen Annullierung einer Stimmabgabe zu geschehen habe.

Diese Frage könnte jedoch akut werden, weil die Verfassung in Artikel 26 und 50 die Amtszeit des Präsidenten und aller Mitglieder der Nationalversammlung auf fünf Jahre begrenzt. Das Mandat der amtierenden Parlamentarier verstreicht also am 21. März, wobei das Grundgesetz keine Möglichkeit bietet, diese Amtszeit zu verlängern.

Was also geschieht, wenn über den von neun Oppositionsparteien eingereichten Gerichtsantrag auf Annullierung der Wahlen nicht bis zu diesem Datum entschieden wurde? Nach Auffassung von Sacky Shanghala, Rechtsberater des Generalstaatsanwalts, ist für diese Eventualität im Wahlgesetz vorgesorgt. Die relevante Ergänzung zu diesem Gesetz besagt, dass gewählte Abgeordnete der Nationalversammlung solange als legitime Volksvertreter gelten, bis ein Gericht deren Wahl für ungültig erklärt. Daraus schließt Shanghala, dass die designierten Parlamentarier auch dann „vereidigt werden und mit der Arbeit beginnen können“, wenn das Gericht bis zum 21. März nicht über den Antrag auf Annullierung des Urnengangs vom November vergangenen Jahres entschieden haben sollte.

Gleichzeitig verweist Shanghala jedoch auf den „Ernstfall“, dass das Gericht dem Antrag der Oppositionsparteien stattgeben und die Stimmabgabe für null und nichtig erklären sollte. Dann würden die Mitglieder der Nationalversammlung „mit sofortiger Wirkung“ ihr Mandat verlieren und Namibia wäre ohne gesetzgebende Instanz.

Menschenrechtler ya Nangoloh glaubt zwar, dass selbst dann keine unmittelbare Verfassungskrise drohe, weil der Präsident gemäß Artikel 57 des Grundgesetzes das Parlament auflösen und Neuwahlen ausrufen könnte, die binnen 90 Tagen stattfinden müssten. Diese Möglichkeit sei jedoch nicht gegeben, wenn das Gericht auch die Präsidentschaftswahl für ungültig erklären sollte. Dann wäre die Wahl von Hifikepunye Pohamba annulliert und Namibia ohne Staatsoberhaupt.

Shanghala will nicht darüber spekulieren, welche Möglichkeiten es in einem solchen Notfall gibt, eine drohende Regierungskrise abzuwenden. Auch ya Nangoloh ist sich unsicher über die Auswirkungen einer solchen Konstellation. „Vielleicht greift dann Artikel 26 der Verfassung, der sich mit einem nationalen Ausnahmezustand beschäftigt“, sagte er abschließend.
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