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Zerstörung

 

Vom 25.07.2007

Auftakt zur Schlacht - Details eines Enteignungs-Musterprozesses

Es sieht aus wie auf einem Schlachtfeld im Gerichtssaal A des Obergerichts: Auf den Tischen der Anwälte stapeln sich in Koffern herangeschaffte Bücher und Akten, zahlreiche Juristen formieren sich auf beiden Seiten. Die Schlacht, die ab heute hier geschlagen wird, hat historischen Charakter: Erstmals in der namibischen Geschichte ziehen drei Farmer gegen die Enteignung ihres Grunds und Bodens in den Kampf.

Sie erhoffen sich, dass das Obergericht nach Anhörung ihres Antrages zum einen die Enteignung der insgesamt vier Farmen stoppt, zum andern wollen sie, dass die ihrer Meinung nach verfassungs- und gesetzeswidrigen Abläufe überprüft werden, die zur Entscheidung geführt haben, dass ausgerechnet sie ihren Grund und Boden gezwungenermaßen an den Staat abtreten müssen. Die Antragsteller sind Gunter Kessl (für die Farmen Groß Ozombutu und Okozongutu-West), Martin Riedmayer (für die Farm Welgelegen) und die Farm Heimaterde CC (Anteilhaber ist Adolf Herburger), ihr Land liegt zwischen Otjiwarongo und Kalkfeld. Ihre Gegner in der Justizschlacht sind das Ministerium für Ländereien und Neusiedlung, die Landreform-Beratungskommission sowie der Geschäftsführer des Grundbuchamts. Die Antragssteller, eigentlich von der Windhoeker Kanzlei Etzold-Duvenhage und Advokat Rudi Cohrssen repräsentiert, haben sich für das Gefecht schlagkräftige Hilfe aus Südafrika geholt: Ihr 70 Seiten starker Antrag wurde den Richtern Annel Silungwe und Louis Muller gestern vom in Kapstadt ansässigen Advokaten Adrian de Bourbon präsentiert, der sich früher in Simbabwe bei Prozessen um Enteignungen von Farmen, Einhaltung der Menschenrechte und verfassungsrechtliche Fragen einen Namen gemacht hatte.

Staat hat Recht auf Enteignungen
 
De Bourbon betonte vor Gericht, dass seine Mandanten keinesfalls das Recht des namibischen Staates auf Enteignungen und die Notwendigkeit dieser Maßnahme zur gerechten Umverteilung des Landes an sich in Frage stellten, so lange diese im Rahmen des geltenden Gesetzes durchgeführt würden. Allerdings seien bei der Entscheidung, die vier betroffenen Farmen zu enteignen, und bei dem darauf folgenden Enteignungsprozess zahlreiche Verfahrensfehler gemacht worden, die nicht den rechtlichen Grund- und Auflagen folgten. „Weder das Konzept der Enteignungen, noch Entschädigungen sind Gegenstand dieses Prozesses“, so de Bourbon. „Allerdings hat die Regierung mit ihrem Vorgehen geltendes Recht niedergetrampelt. Die Enteignung muss daher gekippt werden.“ Sollte das Gericht nur einen der zahlreich vorgetragenen Verstöße als gesetzeswidrig anerkennen, müsste die Enteignung tatsächlich gestoppt werden. Im Zuge von einstweiligen Verfügungen ist diese aber derzeit ohnehin wegen des schwebenden Verfahrens ausgesetzt.

De Bourbon legte dem Gericht anschaulich die Fakten und die bestehende Gesetzeslage dar: Die Farmen der Antragssteller seien vom Kabinett im Februar 2004 für die Enteignung vorgesehen worden. Warum, wisse man nicht, so der Advokat. Die einzige Antwort auf die Frage sei, dass alle drei im Eigentum ausländischer Staatsbürger seien. Am 10. Mai sei dann eine dringende Sitzung der Landreform-Beratungskommission einberufen worden, bei der der Minister eine schnelle Entscheidung gefordert habe. „Warum diese Eile?“ fragte de Bourbon rhetorisch und gab anschließend selbst die Antwort: „Weil der Minister (damals Hifikepunye Pohamba) bereits alle Dokumente für die Enteignung vorbereitet hatte und diese noch am selben Tag an die Farmeigentümer überstellt werden sollten.“

Auch dabei seien Formfehler unterlaufen, beispielsweise sei das Schreiben nicht an die Eigentümer selbst, sondern an ihre damaligen Rechtsvertreter überstellt worden, auch sei in dem Schreiben eine vom Gesetz vorgesehene Zeitspanne von mindestens 90 Tagen, nach denen der Eigentümer das Landtribunal anrufen könne, unterschritten worden. Schon diese Formfehler seien fundamentale Gesetzeswidrigkeiten und könnten das Gericht veranlassen, die Enteignungen zu stoppen, so de Bourbon.

Der Advokat bezog sich dann auf die Verfassung, die in Artikel 16 allen Menschen das Recht auf Landbesitz einräumt. Dieses Grundrecht könne durch ein anderes Gesetz, in diesem Falle das Landreform-Gesetz, außer Kraft gesetzt werden, wenn die Vorgänge völlig der geltenden Rechtslage entsprächen und Entschädigung gezahlt werde. Dabei müsse aber dafür gesorgt werden, dass der Person, die enteignet werden solle, so viel Schutz wie möglich gewährt werde.

Im Zuge einer Enteignung seien drei wesentliche Schritte zur Vorbereitung zwingend notwendig, bevor die eigentliche Maschinerie des Zwangsverkaufes anlaufe, so de Bourbon: Die Feststellung des Ministers, dass eine Farm im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für eine Enteignung in Frage komme, Verhandlungen mit dem Eigentümer über einen möglichen Verkauf und darauf folgend die Beratungen mit der Kommission. Um den Schutz des Farmeigentümers zu garantieren, könne erst danach die Enteignung in die Wege geleitet werden.

„Pro Farm 70 Sekunden“
 
De Bourbon legte danach kurz die Ereignisse der denkwürdigen Sitzung der Kommission am 10. Mai 2004 dar, die kurzfristig einberufen worden war und von den Antragsgegnern als der vom Gesetz vorgeschriebene „Beratungsprozess“ bezeichnet wird. „Fünf Kommissare, darunter drei Vertreter des privaten Sektors und zwei des Landwirtschaftsverbandes (NLU, die Red.), wurden sozusagen ins kalte Wasser geworfen. Inspektionen auf den Farmen, die im Februar vom Kabinett festgelegt worden waren, hatten nicht stattgefunden.“ Der Minister habe um 10 Uhr ein Memorandum vorgelegt, die Dringlichkeit erläutert und dann den Raum verlassen. „Wie kann man mit jemandem beraten, der gar nicht im Raum ist?“, fragte de Bourbon. Um 14 Uhr sei Pohamba zurückgekommen, um 14.30 Uhr sei das Treffen beendet worden. „Der Minister war offenbar in der Lage, alle 26 Farmen in 30 Minuten durchzudiskutieren. Das heißt also: pro Farm 70 Sekunden.“ Nach dem Treffen waren dann die entsprechenden Briefe an die Farmer herausgeschickt worden. Die eigentlich notwendige Inspektion der Farmen zur Wertabschätzung und zur Klärung der Interessen der dort ansässigen Arbeiter habe allerdings erst 14 Monate später, im Juli 2005, stattgefunden. Die Frage, ob Grund und Boden überhaupt für eine Enteignung und Umsiedlung in Frage kämen, könne also kein Kriterium für die Entscheidungsfindung gewesen sein, heißt es in der der AZ vorliegenden Argumentation der Antragssteller.

„Weder Legalität noch Fairness“
 
Allein die Tatsache, dass das Kabinett die Farmen benannt habe, widerspreche den rechtlichen Grundsätzen. Statt eines Beratungsprozesses in der Kommission habe diese lediglich noch die Kabinettsentscheidung absegnen dürfen. De Bourbon forderte zudem, dass Pohamba, auch wenn er jetzt Präsident sei, in einer eidesstattlichen Erklärung dazu Stellung beziehen müsse, welche Kriterien bei der Auswahl der Farmen eine Rolle gespielt hätten. Eine von ihm vor wenigen Wochen verfasste Erklärung gebe darüber keinen Aufschluss.

Das Gericht müsse bei seiner nun anstehenden Überprüfung vor allem die Fakten der Rechtmäßigkeit und der Fairness beleuchten. Das Prinzip der Legalität sei von Minister und Kommission vollkommen außer Acht gelassen worden, in dem er sich nicht an oben genannte Abläufe und Regularien gehalten habe. Besonders sei aber auch das Prinzip der Fairness nicht berücksichtigt worden, das im Rahmen des Audi-Alterem-Partem-Grundsatzes der Gegenseite das Recht einer Anhörung ihrer Argumente einräumt. Der Minister müsse die Argumente der Antragssteller anhören, bevor er seine Entscheidung finalisiere. Er habe Kessl, der nach dem Schreiben des Ministeriums vom Mai 2004 im September einen Verkauf abgelehnt hatte, aber erst im Oktober 2004 um eine Stellungnahme gebeten. Zu diesem Zeitpunkt sei die Entscheidung zur Enteignung längst getroffen gewesen, so de Bourbon, weil bereits im September ein entsprechender Antrag an die Generalstaatsanwältin überstellt worden sei. Als Kessls damaliger Anwalt im Oktober 2004 vom Ministerium weitere Informationen erfragt habe, sei als Antwort lediglich der Bescheid erfolgt, das Ministerium sehe keinen Anlass zur Beantwortung eines Schreibens des Antragsstellers. Am 1. November hatte dann die Generalstaatsanwältin ihr Einverständnis zur Enteignung gegeben, im August 2005 waren die Bescheide verschickt worden. „Die Entscheidung war also längst getroffen und sollte dann um jeden Preis umgesetzt werden“, so de Bourbon. Es war nur noch eine Fassade“.

Zudem unterstellen die Antragssteller dem Minister, dass er den Grundsatz des öffentlichen Interesses, der bei einer Farmenteignung bestehen muss und auf einer Analyse von z.B. dem bestehenden landwirtschaftlichen Potenzial und der Möglichkeiten bzw. Zukunftsaussichten einer Ansiedlung von Neufarmern basiert, nicht genau spezifiziert und dargelegt habe. Anstelle der Überprüfung des öffentlichen Interesses habe er den Entscheidungsfindungsprozess der Kommission gesetzt. „Dies ist ein folgenschwerer Verständnisfehler hinsichtlich der Basis, auf der der Minister Land in Namibia enteignen darf“, schreibt de Bourbon in seiner Argumentation.

Schlussendlich zog der Advokat auch das deutsch-namibische Investitionsschutzabkommen als Argument heran. Dieses sehe vor, dass Kessls Investitionen in seine Farmen genauso geschützt seien wie die eines namibischen Bürgers, und sei in seinem Fall gebrochen worden. Zudem machte er das Argument der Diskriminierung geltend. 16 von 22 der für eine Enteignung vorgesehenen Farmen gehörten Ausländern. Elf dieser Eigentümer seien deutsche Staatsbürger, dazu kämen ein Österreicher, ein Südafrikaner, drei Namibier und eine namibisch-französische Gemeinschaft. Kessl habe seinen Bescheid nicht erhalten, weil sein Farmland sich besonders zur Umsiedlung eigne, sondern weil er ausländischer Staatsbürger und zudem Eigentümer von mehr als einer Farm sei, argumentierte de Bourbon. Das sei verfassungswidrig.

All diese Punkte zeigten ein gravierendes Missverständnis bzw. eine Missachtung geltenden Rechts. Das Gericht müsse daher urteilen, dass der Landminister und die Kommission nicht gemäß des Gesetztes, der Verfassung oder des Gewohnheitsrechts gehandelt hätten. Das Grundrecht des Einzelnen auf Eigentum müsse bestätigt werden. Folglich müsse der bisherige Prozess der Enteignung rückgängig gemacht und es der Regierung überlassen werden, wie sie weiterhin vorgehen wolle. Die Kosten für das Verfahren sollten, unerheblich wie das Urteil laute, nicht den Antragsstellern, sondern dem Ministerium für Ländereien und Neusiedlung auferlegt werden, da dieses Urteil von generellem Interesse für die Öffentlichkeit sei.

Am Nachmittag fuhren dann die Antragsgegner ihre Geschütze auf, worüber die AZ morgen ausführlich berichten wird. Bis zur Entscheidung wird es allerdings noch dauern: Das Urteil wird erst in einigen Monaten erwartet. Dieses wird in jedem Falle Signalwirkung haben und die weitere Enteignungspolitik beeinflussen. Selbst bei einem möglichen Sieg in der Schlacht bleibt fraglich, ob die Antragssteller mit ihrem mutigen Vorpreschen auch aus persönlicher Sicht den Krieg gewinnen können: Denn das Ministerium wird dann bei Enteignungsplänen genauer und sorgfältiger vorgehen – und es ist gut möglich, dass die drei Antragssteller umgehend einen neuen Enteignungsbescheid auf den Tisch bekommen.
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