Die neun Oppositionsparteien haben sich mit ihren Anwälten getroffen, um sich nach der schweren Gerichtsniederlage in der mühsam und aufwendig erarbeiteten Wahlklage „die Wunden zu lecken“. Allen Form- und Fristfehlern zum Trotz bleibt die ernste Frage nach der dringenden Entlassung oder nach der überfälligen Disziplinierung der Namibischen Wahlkommission (ECN) im Raum stehen.
Die Verstöße, die Unterlassungen und die Inkompetenz der ECN müssen mit oder ohne Klärung der Form- und Fristenfehler der oppositionellen Wahlklage noch aufgearbeitet werden, am (Obersten) Gericht sowie in der Nationalversammlung, auch unter der SWAPO-Mehrheit. Die Verwerfung der Wahlklage auf der reinen Verfahrensgrundlage wird fälschlich als Sieg der SWAPO und der ECN gefeiert. Politisch und juristisch gesehen handelt es sich um einen Pyrrhus-Sieg. Im Freund-Feind-Denken der regierenden Partei und der manipulierbaren ECN ist der Schiedsspruch allerdings ein gewaltiger Schlag gegen ihre vermeintlichen „Systemgegner“, die sich jetzt in finanzieller Pein winden, die eigenen sowie die vom Gericht verhängten Kosten zugunsten der Beklagten zu bezahlen. Da die regierende Partei durch die Kontrolle der Staatskasse und sonstiger staatlicher Ressourcen wie Transport ohnehin am längeren Hebel sitzt – wie sie es im Wahlkampf 2009 erneut und schamlos bewiesen hat – fällt das Kostenurteil schon einmal höchst günstig für die SWAPO aus, weil die Oppositionsparteien in der anstehenden Wahlkampagne für die Regional- und Kommunalverwaltung praktisch mittellos dastehen, weil die vom Parlament nach vereinbarter Formel verteilten Mittel für die Minderheitsparteien, die überhaupt in den der Nationalversammlung und in anderen öffentlichen Organen vertreten sind, ohnehin schon sehr knapp ausfallen.
Mit dem angesagten Gang an das Oberste Gericht verbleibt nun eine Hoffnung auf Revision, dass die Richter zu einer möglichen anderen Auslegung gelangen als das Obergericht unter Gerichtspräsident Petrus Damaseb. Nach wie vor bleibt es auch ein Rätsel, wie die Anwälte der Oppositionsparteien, die am besagten 4. Januar 2010 die Wahlklage verspätetet eingereicht haben, leichtfertig davon ausgehen wollten, dass das Gericht just bei einer derart epochalen und brisanten Klage, die vom tiefen Zerwürfnis der ECN und der regierenden Partei einerseits und den demokratischen Kräften der Transparenz andererseits zeugt, ohne einen zeitigen Antrag auf eine Ausnahmeregelung „davonkommen“ wollten.
Die Frage nach dem „Wenn und hätte“ des 4. Januar 2010 ist hinfällig. Es kommt allein darauf an, dass die Oppositionsparteien und ihre Anwälte bei der Auseinandersetzung mit der ECN unter strengster Beachtung der Gerichtsregeln die Initiative des Handelns wiedergewinnen. Und sie müssen bereit sein, aus den taktischen Fehlern zu lernen, so dass die Demokratie in Namibia gerettet wird.